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Anlagevermögen verkauft, entnommen oder anders genutzt? Wann Sie nur die Vorsteuer berichtigen müssen
Haben Sie teure Anschaffungen im Anlagevermögen oder von Grundstücken getätigt, ist der – am besten volle – Vorsteuerabzug immer eine finanzielle Entlastung. Doch dürfen Sie den Vorsteuerabzug bei Nutzung des Wirtschaftsgutes für anteilig steuerfreie Ausgangsumsätze auch nur anteilig geltend machen. Insbesondere bei
hochpreisigen Investitionen müssen Sie den § 15a UStG im Blick behalten. Denn ändern sich die Verhältnisse der Zuordnung zu Ihren steuerfreien/steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung prüfen – sowohl zu Ihren Ungunsten als auch zu Ihren Gunsten.
Ann-Christin Hütte
07.03.2025
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1 Min Lesezeit
Schritt 1 und 2: Liegen Ihnen Änderungen der Verhältnisse bei einem möglicherweise berichtigungspflichtigen Wirtschaftsgut vor?
Diese beiden Schritte müssen Sie parallel bzw. nacheinander abprüfen, um zu erkennen, ob Ihr Wirtschaftsgut generell von einer Vorsteuerberichtigung betroffen sein kann; sehen Sie sich dazu den Download an:
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