Was das Gesetz zur Unterscheidung sagt
Das Handelsgesetzbuch gibt in § 247 Abs. 2 HGB einen Hinweis darauf, was als Anlagevermögen zu werten ist. Demnach sind dort nur diejenigen Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Aus der Komplexität des verhandelten Falls können Sie schnell ableiten, dass diese gesetzliche Definition nicht immer ausreichend ist.