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Änderung des Wirtschaftsjahres zur Nutzung von Verlustvorträgen ist zulässig

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 8.8.2024 (Az. 10 K 864/21 AO) entschieden, dass das Finanzamt dem Antrag auf einen Wechsel des Wirtschaftsjahres auch dann entsprechen muss, wenn dieser Wechsel lediglich dazu dienen soll, einen ansonsten untergehenden Verlustvortrag zu nutzen.

Timm Haase

08.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 8.8.2024 (Az. 10 K 864/21 AO) entschieden, dass das Finanzamt dem Antrag auf einen Wechsel des Wirtschaftsjahres auch dann entsprechen muss, wenn dieser Wechsel lediglich dazu dienen soll, einen ansonsten untergehenden Verlustvortrag zu nutzen.

Grundsätzlich gilt: Der Wechsel auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bedarf der Zustimmung des Finanzamts (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Wechsel ist zu begründen. Das Finanzamt prüft insbesondere, ob ein steuerlicher Missbrauch vorliegt.

Einen solchen sah das beklagte Finanzamt in dem vor dem Finanzgericht verhandelten Fall als gegeben an. Die klagende GmbH war Teil eines Konzernverbunds und verfügte über organschaftliche Verlustvorträge, die unterzugehen drohten. Um die Verlustvorträge dennoch nutzen zu können, beantragte die GmbH bei ihrem Finanzamt einen Wechsel des Wirtschaftsjahres. Die Ablehnung des Antrags folgte umgehend.

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