Beteiligungseinkünfte

Achtung Infektionsgefahr: Die Höhe Ihrer Beteiligungseinkünfte ist laut BFH unerheblich

Manchmal können auch die kleinsten Infektionen große Auswirkungen haben. Das ist nicht nur bei Grippe und COVID-19 so, sondern auch bei der gewerblichen Infektion. Letztere kratzt zwar (normalerweise) nicht an der Gesundheit der Menschen, dafür aber am Geldbeutel. Der BFH hatte sich kürzlich mit einem ganz besonderen Fall der Infektion zu beschäftigen (Urteil vom 11.7.2024, Az. IV R 18/22, veröffentlicht am 22.8.2024).

Timm Haase

16.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Worin die Gefahr besteht

Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 2 EStG) vorgegeben, wer gewerbliche Einkünfte erzielt. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit anzusehen ist.

Die Gefahr für Freiberufler und nicht gewerblich tätige Personengesellschaften (z. B. KG und GbR) liegt in einer ungewollten, aber dennoch eingetretenen Infektion. Zu unterscheiden ist hier zwischen einer Seitwärtsinfektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) und einer Aufwärtsinfektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG).

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