Worin die Gefahr besteht
Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 2 EStG) vorgegeben, wer gewerbliche Einkünfte erzielt. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit anzusehen ist.
Die Gefahr für Freiberufler und nicht gewerblich tätige Personengesellschaften (z. B. KG und GbR) liegt in einer ungewollten, aber dennoch eingetretenen Infektion. Zu unterscheiden ist hier zwischen einer Seitwärtsinfektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) und einer Aufwärtsinfektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG).