Weisen Sie in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl Sie zum Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt sind, schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 14 c UStG. Dies dürfte für Sie nichts Neues sein. Neu ist allerdings die Regelung, wenn Sie eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, erteilen. Dann schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 8.7.2025, Az. III C 2 - S 7295/00005/003/080, DOK: COO.7005.100.4.12398827).
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