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Wenn der kleine Hunger kommt: So besteuern Sie Brötchen, Steak und Co.

Beißen Sie in einen knackigen Apfel, braten sich ein saftiges Steak oder zapfen sich ein frisches Bier, so sitzt auch immer der Fiskus mit am Tisch. Immer dann, wenn Sie die genannten Waren Ihrem Betriebsvermögen entnommen haben, erfassen Sie eine unentgeltliche Wertabgabe. Aber keine Sorge, Sie können Pauschalen nutzen, die die ganze Sache vereinfachen.

Markus Kahr

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Pauschale Erfassung oder Einzelaufzeichnung – Sie haben die Wahl

Entnehmen Sie Waren oder Dienstleistungen aus Ihrem Betriebsvermögen für private Zwecke, erfassen Sie eine fiktive Entnahme. Würden Sie dies unterlassen, wäre Ihr Wareneinsatz zu hoch und Ihr Gewinn zu niedrig. Daher erfassen Sie grundsätzlich jede einzelne Entnahme. Um Ihnen die mühsame Arbeit einer Einzelaufzeichnung zu ersparen, können Sie auf Pauschalen zurückgreifen, die die Finanzverwaltung jetzt für das Jahr 2026 veröffentlicht hat (BMF-Schreiben vom 23.12.2025, Az. IV D 3 – S 1547/00006/007/021, DOK: COO.7005.100.2.13818400).

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