Tax-News

Wann eine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung zulässig ist

Der BFH (Urteil vom 25.6.2026, Az. III R 35/23, veröffentlicht am 8.10.2026) hat eine für die Bilanzierung wichtige Frage geklärt: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters kann beim Insolvenzschuldner zumindest teilweise betrieblich veranlasst sein. Das gilt, soweit seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, betriebliche Verbindlichkeiten zu befriedigen.

Timm Haase

05.11.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Urteilsfall umfasste das Insolvenzverfahren sowohl betriebliche als auch private Schulden. Die Vorinstanz wollte deshalb den Betriebsausgabenabzug insgesamt versagen. Dieser pauschalen Betrachtung widersprach der BFH. Lässt sich ein betrieblicher Anteil objektiv abgrenzen, besteht kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Ist eine exakte Zuordnung nicht möglich, darf der Anteil notfalls sachgerecht geschätzt werden.

Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kommt in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Insolvenzschuldner seinen Gewinn für das betreffende Jahr zulässigerweise durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Der Vergütungsanspruch wird wirtschaftlich bereits durch die laufende Tätigkeit des Verwalters verursacht. Er entsteht nicht erst mit seiner späteren Festsetzung oder Fälligkeit.

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