Leserfrage

Sonderpreis des Händlers für E-Dienstwagen: Welche Auswirkungen ergeben sich auf die 0,25%-Versteuerung?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

08.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Der Händler meines Vertrauens hat mir kürzlich ein unschlagbar gutes Angebot für ein Elektroauto unterbreitet, das ich als Dienstwagen sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzen werde. In diesem Zuge kam bei mir die Frage auf, ob ich dadurch dann auch bei der Versteuerung der privaten Nutzung sparen kann. Schließlich ist die Bemessungsgrundlage durch den geringeren Verkaufspreis ja reduziert. Sehen Sie das ebenso? Ich würde mich freuen, wenn Sie das bestätigen könnten.

Antwort: Ich muss Ihnen an dieser Stelle leider etwas den Spaß verderben. Der Kaufpreis spielt bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsmöglichkeit keine Rolle. Entscheidend ist hier einzig und allein der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für Ihre Versteuerung. Daran lässt sich leider nicht rütteln, auch wenn die tatsächliche Praxis durch Preisnachlässe ganz anders aussieht. Der BFH hat in zahlreichen Urteilen den Bruttolistenpreis als typisierende und pauschale Bewertungsmethode bestätigt. Individuelle Besonderheiten, wie beispielsweise ein besonders hoher Nachlass durch den Händler, finden keinerlei Berücksichtigung. Gleiches gilt übrigens nicht nur für Neuwagen, sondern auch für gebrauchte Fahrzeuge.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!