Beispiel: Ein italienischer Unternehmer bestellt eine Baumaschine bei einem bayrischen Händler; dieser wiederum bestellt die Maschine bei dem österreichischen Hersteller. Die Baumaschine gelangt von Österreich direkt zum Italiener. Alle Unternehmer treten unter der USt-IdNr. ihres Mitgliedsstaates auf. Grundsätzlich wären hier die Voraussetzungen für ein Reihengeschäft nach § 3 UStG erfüllt; jedoch müsste sich der deutsche (mittlere) Unternehmer der Kette im Bestimmungsland Italien umsatzsteuerlich registrieren lassen – dies ist aber sehr aufwändig für Unternehmen.
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Sonderfall Dreiecksgeschäft: Wann und wie Sie von Vereinfachungsregeln profitieren
Mehrere Unternehmer schließen über denselben Liefergegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand
gelangt direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Besteller/Abnehmer. In diesen Fällen beurteilen Sie die Leistungen nicht getrennt, sondern nach den Regelungen des Reihengeschäftes. Doch dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen in andere EU-Länder mit viel Aufwand verbunden. Erfahren Sie, wie Sie
durch § 25b UStG hier Zeit und Mühen einsparen können.