Tax-News

Schlichte Änderung: Diese Frist läuft trotz Einspruch weiter

Ein Einspruch hält Ihren Steuerbescheid offen. Daraus dürfen Sie aber nicht schließen, dass damit auch jede andere Änderungsmöglichkeit zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt. Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 28.5.2026, Az. 3 K 98/25) hat hierzu eine wichtige Grenze gezogen.

Timm Haase

05.11.2026 · 1 Min Lesezeit

Im Streitfall hatte ein Unternehmen gegen einen geänderten Abgabenbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Erst knapp 2 Jahre nach Bekanntgabe des Bescheids beantragte es zusätzlich eine schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Gleichzeitig nahm es den Einspruch zurück. Das Finanzamt lehnte die schlichte Änderung ab. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Der entscheidende Punkt: Einen Antrag auf schlichte Änderung zu Ihren Gunsten müssen Sie innerhalb der Einspruchsfrist stellen. Ein bereits laufendes Einspruchsverfahren verlängert diese Frist nicht. Nach Ablauf der Monatsfrist können Sie deshalb nicht auf den Änderungsantrag ausweichen und anschließend den Einspruch gefahrlos zurücknehmen.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!