Pro angefangenem Monat, in dem Sie das Geld verspätet an das Finanzamt überweisen, müssen Sie nach § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag quasi als Strafzins zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % vom zu zahlenden Betrag, d. h. 12 % pro Jahr – eine hohe Summe, die sich so ergeben kann. Für Körperschafts- oder Einkommensteuerbescheide erhalten Sie im Bescheid eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Für die UStVA gilt, dass Sie die USt-Zahllast unmittelbar nach Übermittlung der Voranmeldung auch überweisen müssen.
Artikel
Säumniszuschlag: Wann er entsteht und wie Sie buchen
Die UStVA ergibt eine Nachzahlung von 5.000 € USt – zwar haben Sie die UStVA pünktlich übermittelt, doch die Zahlung ist Ihnen durchgegangen. Oh weh, denn wenn Sie Steuern verspätet zahlen, verlangt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von Ihnen. Wie sich dieser berechnet und Sie diesen richtig buchen, erfahren Sie hier.