Arbeitshilfe

Nicht alle Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer: In diesen Fällen rechnen Sie nur den Nettobetrag ab!

Der Grundsatz ist klar: Erbringen Sie eine im Inland steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung, wird auf diese Umsatzsteuer erhoben. Sie weisen diese in Ihren Rechnungen aus, erhalten sie von Ihren Kunden und führen den Betrag an Ihr Finanzamt ab. Doch das Umsatzsteuerrecht sieht in § 4 UStG zahlreiche Befreiungen vor. Ich habe die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

Timm Haase

08.07.2024 · 1 Min Lesezeit