Gerichtsurteil
Neues Urteil: Wann Ihr Finanzamt Verspätungszuschläge nur ansetzen darf
In einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster musste mal wieder die Frage beantwortet werden, inwieweit die verspätete Abgabe einer Steuererklärung entschuldbar ist, mit der Folge, dass das Finanzamt (FA) auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichten kann oder sogar muss. Führt die Steuerfestsetzung
zu einer Erstattung, hat das FA nach Auffassung des Gerichts diesen Aspekt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags
zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist ein Verspätungszuschlag nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegenden Verschulden ermessensgerecht (FG Münster, Urteil vom 14.6.2024, Az. 4 K 2351/23).
Ann-Christin Hütte
28.10.2024
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2 Min Lesezeit
„Kann-Regelung“: Welchen Ermessensspielraum Ihr Finanzamt hat
Grundsätzlich gilt, dass das FA bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen kann. Immer dann, wenn der Gesetzgeber eine „Kann-Regelung“ im Gesetzestext aufnimmt, bedeutet das, dass der Fiskus bei der Entscheidung einen Ermessensspielraum hat. Dieses Ermessen kann das FA nicht willkürlich ausüben, sondern es hat verschiedenen Kriterien zu beachten und gegenüber dem Unternehmen darzulegen. Ansonsten ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht ermessensfehlerfrei und die Festsetzung rechtswidrig.
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