Tax-News

Zins-Swaps müssen zeitnah buchhalterisch erfasst werden

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 10.4.2025 (Az. VI R 11/22) mit der Frage befasst, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zins-Swaps als Betriebsausgaben zu erfassen sind. Die klare Antwort: Unter bestimmten Voraussetzungen.

Timm Haase

08.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Für die Absicherung eines geplanten Darlehens schloss er einen Zins-Swap ab. Durch ungeplante Umstände verzögerte sich die Darlehensaufnahme allerdings um 2 Jahre. Die Aufwendungen für das Sicherungsgeschäft leistete der Kläger von seinem Privatkonto. Die Erfassung in der laufenden Buchhaltung unterblieb jedoch. Erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurden diese Aufwendungen über eine Privateinlage berücksichtigt.

Das beklagte Finanzamt wertete den Vorgang als Teil des privaten Lebensbereiches. Das Swap-Geschäft sei ein Termingeschäft gewesen, das der Landwirt zur privaten Spekulation abgeschlossen habe. Der BFH schloss sich dieser Sichtweise nicht in Gänze an, wollte allerdings den Betriebsausgabenabzug ebenfalls nicht gestatten. Zwar können Aufwendungen für ein Sicherungsgeschäft als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dazu müssen aber die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

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