Ledige Arbeitnehmer führen einen eigenen Hausstand
Dreh- und Angelpunkt für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ist die Beteiligung an den laufenden Kosten. Fehlt es daran, liegt im steuerlichen Sinn kein eigener Hausstand vor. Führt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort seines Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht, so der BFH in seiner Urteilsbegründung. Im Klartext bedeutet dies, dass Ihr Mitarbeiter immer dann einen eigenen Hausstand führt, wenn er eine eigene Wohnung bewohnt.