Ihr Buchhaltungsbüro ist nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt
Schon vor einiger Zeit hat der BFH (Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15) entschieden, dass ein Buchhaltungsbüro nicht berechtigt ist, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Aus Sicht der Richter liegt hier vom Grundsatz her eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen vor. Daraus folgt, dass Ihr Finanzamt nicht zwingend Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung anerkennen muss. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Buchhaltungsbüro die Umsatzsteuer-Voranmeldung automatisch aus den Buchführungsdaten erstellt und dem Finanzamt übermittelt.
Welche Tätigkeiten Ihr Buchhaltungsbüro für Sie erledigen darf
Das obige Urteil ist zwar schon etwas älter, zeigt Ihnen aber, dass ein Buchhaltungsbüro nicht alles machen darf. Das Problem für Sie kann sich stellen, wenn durch Tätigkeiten, die von Ihrem Buchhaltungsbüro nicht erledigt werden dürfen, Fristen versäumt werden. Dies geht nämlich dann zu Ihren Lasten. Deshalb hier einige wichtige Informationen für Sie.
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