Im verhandelten Fall hatte die Klägerin mit ihrer Bank Wertpapierdarlehnsgeschäfte abgeschlossen und dafür im Gegenzug börsennotierte Aktien als Sicherheit erhalten. Diese musste sie in gleicher Art und in gleicher Menge bei Beendigung des Darlehns wieder zurückgeben.
Ausschlaggebend für das Urteil war, dass die Klägerin – anders als bei üblichen Sicherungsgeschäften – berechtigt war, über die Aktien uneingeschränkt zu verfügen. Damit hatte Sie das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 AO inne.