Frage: Wir planen die Anschaffung eines E-Pkw. Hier habe ich von der Super-Abschreibung im Erstjahr von 75 % gehört. Wenn ich den E-Pkw z. B. am 6.12.2025 erwerbe, muss ich dann die Zeitanteiligkeit beachten? Oder kann ich tatsächlich die vollen 75 % als Abschreibung erfassen?
Antwort: Es ist tatsächlich so, dass die Bundesregierung den Kauf eines neuen E-Pkw massiv fördert. Erwerben Sie zwischen dem 1.7.2025 und dem 1.1.2028 einen neuen E-Pkw, so können Sie im Erstjahr 75 % der Anschaffungskosten als Aufwand, ohne zeitanteilige Aufteilung, steuermindernd erfassen. Hybrid-Pkws oder gebraucht angeschaffte E-Pkw sind von der Abschreibungsmöglichkeit ausgeschlossen. Bei Fahrzeugen mit einer Tageszulassung handelt es sich ebenfalls um einen gebrauchten Pkw, für den Sie die Super-Abschreibung nicht beanspruchen können.