Ohne Antrag wurde der Veräußerungsgewinn 2014 begünstigt besteuert
Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler im Jahr 2014 seinen KG-Anteil veräußert. Nach einer Betriebsprüfung wurde für den Veräußerungsgewinn die ermäßigte Besteuerung berücksichtigt, ohne dass der Unternehmen dies beantragt hatte. Im Jahr 2019 veräußerte er eine weitere Beteiligung und erzielte einen wesentlich höheren Gewinn als im Jahr 2014. Daher beantragte der Unternehmer jetzt die ermäßigte Besteuerung.
So entschieden die Richter
Obwohl der Unternehmer die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für das Jahr 2014 nicht beantragt hat, kann sie im Jahr 2019 nicht noch einmal gewährt werden. Eine Änderung des alten Steuerbescheids ist nicht mehr möglich.
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