News

Wie viel Pech kann man haben: Warum die Steuervergünstigung auch ohne Ihren Antrag weg ist

Erzielen Sie außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinne oder Abfindungen) von bis zu 5 Mio. €, können Sie einmal im Leben eine ermäßigte Besteuerung beantragen (§ 34 Abs. 3 EStG). Wie ist aber die Sachlage, wenn der Fiskus diese ermäßigte Besteuerung vor Jahren anwendete, ohne dass Sie dies beantragten? Pech gehabt, lautet die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 12.6.2024, Az. 1 K 141/22, veröffentlicht am 14.10.2024.

Markus Kahr

18.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Ohne Antrag wurde der Veräußerungsgewinn 2014 begünstigt besteuert

Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler im Jahr 2014 seinen KG-Anteil veräußert. Nach einer Betriebsprüfung wurde für den Veräußerungsgewinn die ermäßigte Besteuerung berücksichtigt, ohne dass der Unternehmen dies beantragt hatte. Im Jahr 2019 veräußerte er eine weitere Beteiligung und erzielte einen wesentlich höheren Gewinn als im Jahr 2014. Daher beantragte der Unternehmer jetzt die ermäßigte Besteuerung.

So entschieden die Richter

Obwohl der Unternehmer die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für das Jahr 2014 nicht beantragt hat, kann sie im Jahr 2019 nicht noch einmal gewährt werden. Eine Änderung des alten Steuerbescheids ist nicht mehr möglich.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Unternehmenssteuern aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Sie sind jederzeit auf eine Betriebsprüfung vorbereitet
  • Sie sind immer topaktuell und rechtssicher über die neuesten Urteile des BFH informiert
  • Alle Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht sind übersichtlich aufbereitet, einfach dargestellt und kurz zusammengefasst