Eine Entnahme setzt nicht zwingend voraus, dass Sie das Wirtschaftsgut nur für eigene Zwecke nutzen. Auch die Überlassung an sogenannte „nahe Angehörige“ ist eine Entnahme in den privaten Bereich des Unternehmers. Unter den Begriff der nahen Angehörigen zählen u. a. – nach § 15 Abgabenordnung (AO) – Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Großeltern, Geschwister und deren Ehegatten. Übrigens gibt es auch die Entnahmevorgänge für private Zwecke des Personals – diese schauen wir uns gesondert an.
Beispiel: Unternehmer U erhält eine komplett neue Büroausstattung. Den bisherigen Firmenlaptop schenkt er seinem Sohn (im Anlagevermögen voll abgeschrieben; Erinnerungswert 1 €; Vorsteuerabzug bei Anschaffung). Lösung: Es handelt sich um eine Entnahme eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Zwar nutzt U den Laptop nicht selbst, schenkt ihn aber einer nahestehenden Person, seinem Sohn. U muss sich Gedanken über die Versteuerung – unabhängig vom geringen Anlagenwert – machen.