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Wie Sie die Kleinunternehmerregelung der USt jetzt auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen können

Am 1.1.2025 sind EU-weit neue Regelungen in Kraft getreten, die eine entscheidende Änderung für Kleinunternehmer in der EU mit sich bringen: Die bisherige Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Unternehmen wird aufgehoben. In Deutschland wurden die erforderlichen Anpassungen im § 19a UStG vorgenommen und sind Teil des Jahressteuergesetzes 2024. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Jörg Wilde

23.01.2025 · 4 Min Lesezeit

Diese Möglichkeit wurde für Sie neu geschaffen

Auch als inländischer Kleinunternehmer können Sie nun die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen. Möchten Sie die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, müssen Sie sich zwingend am neuen besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG beteiligen.

Dieses Verfahren wird zentral vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet. Das Verfahren erleichtert es Ihnen, Ihre Steuerbefreiung europaweit geltend zu machen, solange alle nationalen und unionsweiten Voraussetzungen erfüllt sind.

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