Diese Möglichkeit wurde für Sie neu geschaffen
Auch als inländischer Kleinunternehmer können Sie nun die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nutzen. Möchten Sie die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, müssen Sie sich zwingend am neuen besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG beteiligen.
Dieses Verfahren wird zentral vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet. Das Verfahren erleichtert es Ihnen, Ihre Steuerbefreiung europaweit geltend zu machen, solange alle nationalen und unionsweiten Voraussetzungen erfüllt sind.
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