Fahrtkosten, die Ihnen mit einem privaten Fahrzeug, aber aus unternehmerischen Gründen entstehen, können Sie als Privateinlage in das Unternehmen einlegen und als Betriebsausgaben geltend machen. Gleiches gilt für Unfallkosten mit einem privaten Kfz: Ereignet sich der Unfall auf einer betrieblich veranlassten Fahrt, dürfen Sie die Kosten für Reparatur, Ersatzteilbeschaffung etc. auch als Betriebsausgaben geltend machen. Auch dem Vorsteuerabzug steht nichts im Wege. Hätte U im vorliegenden Praxisfall auch eine Versicherungsmeldung getätigt und eine Erstattung der (anteiligen) Kosten erhalten, gilt dann aber auch: Sind die Werkstattkosten Betriebsausgaben aufgrund unternehmerischer Veranlassung, handelt es sich bei der Erstattung um Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerlich gilt für eine solche Versicherungserstattung: Es handelt sich um echten Schadensersatz, der nicht umsatzsteuerbar ist. Die Versicherung erstattet Ihnen im Normalfall übrigens nur den Nettobetrag der Werkstattkosten, soweit Sie einen Vorsteuerabzug geltend machen können.
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Wie Sie den nächsten Pkw-Unfall richtig verbuchen
Der Praxisfall: Unternehmer U verursacht ausgerechnet an einem Tag, an dem sein Firmenwagen zum TÜV ist, mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zu einem Kundengespräch einen Alleinunfall. Um eine Hochstufung in der Versicherung zu vermeiden, trägt U die Reparaturkosten für das Privatfahrzeug (Zahlung vom Privatkonto i.H.v. 2.380 €). Kann U nun überhaupt die Kosten als Betriebsausgaben absetzen und Vorsteuern geltend machen,
obwohl es ein privates Fahrzeug ist? Und was würde gelten, wenn sich mit einem Firmenfahrzeug auf einer unternehmerischen oder privaten Fahrt ein Unfall ereignet?
