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Wie Sie Beteiligungsverluste zu erfassen haben, wenn Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen

Nehmen Sie Ihre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) vor und halten Sie eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Ihrem notwendigen Betriebsvermögen, kann es zu der Frage kommen, wie ein Beteiligungsverlust zu berücksichtigen ist. Ich zeige Ihnen anhand eines aktuellen BFH-Urteils, wie Sie dabei vorgehen müssen.

Timm Haase

30.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Es geht in erster Linie um den Zu- und Abfluss

§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist (zunächst) eindeutig: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • für Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens

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