FRAGE: Wir haben seit Wochen Auseinandersetzungen mit dem Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamtes. Er möchte die Steuerbefreiung von Lieferungen im Rahmen seiner Prüfung nicht anerkennen, weil angeblich notwendige Unterlagen aus dem Ausland fehlen. Es droht nun eine empfindliche Steuernachzahlung für das Unternehmen. Wir haben aus unserer Sicht alles getan, um den Sachverhalt aufzuklären. Es besteht der Eindruck, dass der Prüfer bei uns völlig willkürlich handelt. Können wir wegen seines Verhaltens bei seinen Vorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, damit diese ihn bremsen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Grundsätzlich können Sie sich immer an die vorgesetzte Person des Prüfers wenden, wenn die Kommunikation im Rahmen der Prüfung an ihre Grenzen stößt und Sie das Gefühl haben, dass man Ihnen nicht mehr zuhört. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sollte dabei allerdings immer das letzte Mittel sein, weil es das Verhältnis zwischen Ihnen und der Behörde möglicherweise nachhaltig belasten kann. Denn mit der Dienstaufsichtsbeschwerde verlassen Sie oft die Sachebene und kritisieren stattdessen persönliches Verhalten. In der Rechtsfrage selbst werden Sie so keinen Fortschritt erzielen. Gehen Sie, solange es geht und auch wenn es manchmal schwerfällt, davon aus, dass der Prüfer bei Ihnen geltende Gesetze und Verwaltungsanweisungen umsetzen und keine persönliche Auseinandersetzung mit Ihnen führen möchte. Im Rahmen einer verfahrenen Prüfung hilft oft ein Zwischengespräch, um den aktuellen Stand der Prüfung zu erörtern. An diesem Gespräch wird auf Ihre Bitte hin auch die vorgesetzte Person des Prüfers teilnehmen. Dasselbe gilt für die Schlussbesprechung, in deren Rahmen alle Feststellungen der Prüfung erörtert werden sollen und an der ebenfalls die vorgesetzte Person teilnehmen kann – insbesondere wenn Sie die Teilnahme wünschen. So haben Sie die Möglichkeit, Ihren Standpunkt noch einmal dazulegen. Bereiten Sie sich gut auf diesen Termin vor und setzen Sie sich mit allen Argumenten des Prüfers auseinander. Wenn Sie nachhaltig der Meinung sind, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, empfehle ich persönlich immer das außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Der Sachverhalt wird auf diesem Weg ohne Ansehen der handelnden Personen im Nachgang der Prüfung durch neutrale Instanzen überprüft und rechtlich gewürdigt. Für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Solange auch nur im Ansatz Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachzahlung bestehen, sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet.