FRAGE: Unser Unternehmen arbeitet mit einer freiberuflichen Unternehmerin zusammen, die bisher als Kleinunternehmerin tätig war und unserem Unternehmen für die Leistungen in 2024 Rechnungen ohne USt-Ausweis ausgestellt hat. Nun möchte die Unternehmerin zur Regelbesteuerung wechseln – und zwar nachträglich ab Beginn 2024. Ist dies möglich? Erhalten wir eine neue Rechnung mit USt und können wir Vorsteuern geltend machen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Zuerst einmal die Antwort auf Ihre erste Frage: Die Unternehmerin kann dem Finanzamt (und Ihren Kunden) auch im laufenden Jahr 2024 erklären, dass sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung verzichtet. Mit dieser Erklärung wird die Unternehmerin also zu einer Unternehmerin mit regelbesteuerten Umsätzen. Der Verzicht ist unabhängig davon möglich, ob die Unternehmerin die Grenzen der Kleinunternehmerreglung von 22.000 € Jahresumsatz prognostisch vielleicht überschreitet oder aus anderen Gründen die Regelbesteuerung anwenden möchte. Oftmals erfolgt ein Wechsel auch aufgrund hoher Investitionen, für die ein Vorsteuerabzug bei Anwendung der Regelbesteuerung möglich ist. Die Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmeranwendung kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden: Das bedeutet, dass die Unternehmerin theoretisch sogar noch später – z. B. im Januar 2025 – den Verzicht ab Beginn 2024 erklären könnte, da zu diesem Zeitpunkt die USt-Erklärung wohl noch nicht bestandskräftig sein wird.