Tax-News

Wie das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei dauerhaften Verlusten jetzt systematisch überprüft

Die Frage, ob ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn eine Einrichtung dauerhaft defizitär arbeitet, war in der Vergangenheit oft Thema bei Außenprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren. Im Bereich der Ertragsteuern gab es immer schon den Grundsatz, dass dauerhafte Verluste nur bis zu einem gewissen Grad anerkannt werden können. Bei der Umsatzsteuer war in Bezug auf den Vorsteuerabzug eigentlich nur relevant, dass das Unternehmen mit der Absicht betrieben wird, Einnahmen zu erzielen. Hier ergeben sich jetzt Änderungen. Ein Vorsteuerabzug ist bei dauerhaften Verlusten nur noch möglich, wenn bestimmte Prüfschritte positiv verlaufen. Das Schreiben gilt im Wesentlichen für Unternehmen, die sich durch öffentliche Zuschüsse finanzieren. Wie das neue Verfahren funktioniert, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Ann-Christin Hütte

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben und durch öffentliche Zuschüsse am Laufen gehalten werden, ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug immer wieder strittig. Es galt bislang der Grundsatz, dass bei Geschäften unter Fremden regelmäßig keine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts vorgenommen wird. Der BFH hat im Jahr 2022 aber diesen Grundsatz durchbrochen:

Bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter liege kein tatsächlicher Gegenwert für die erbrachte Leistung und damit kein Leistungsaustausch vor (Beschluss vom 22.6.2022, Az. XI R 35/19). Der BFH stützte seine Entscheidung auf ein älteres Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Dieser hatte bereits damals klargestellt, dass man für Zwecke des Vorsteuerabzugs die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistung erbringt, und die Umstände, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, vergleichen muss. Aus einer sog. Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den für die Dienstleistungen erhaltenen Beträgen könne im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgen, dass es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistung fehlt. Damit stehen die Vorleistungen nicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit und der Vorsteuerabzug ist zu versagen.

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