Frage: Uns liegt der Schlussbescheid über die final gewährte Überbrückungshilfe IV vor. Es ergibt sich eine Rückzahlung. Wie müssen wir diese in unserer Buchhaltung erfassen?
Antwort: Bei Auszahlung der Überbrückungshilfen stellten diese steuerpflichtige Erträge dar. Daher entstehen Ihnen durch die Rückzahlung nun Betriebsausgaben, die Ihren Gewinn mindern. Sie erfassen den Betrag als sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR03: 4900/SKR04: 6300).