Frage: Aufwendungen für Geschenke an Kunden, Lieferanten oder andere Geschäftspartner über 50 € dürfen wir nicht als Betriebsausgabe abziehen. So weit sind wir informiert. Aber wie gehen wir mit der von uns übernommenen pauschalen Steuer auf diese Geschenke um? Hier kommt es in unserer Buchhaltung immer wieder zu Unsicherheiten, wie diese tatsächlich zu behandeln ist.
Antwort: Üben Sie das Pauschalierungswahlrecht nach § 37b Abs. 1 EStG aus, werden Sie Schuldner der Steuer auf die von Ihnen gemachten Geschenke. Der Empfänger der Zuwendung wird durch die Übernahme der Steuer durch Sie von seiner Schuld befreit. In dieser Befreiung liegt grundsätzlich ein Vorteil, den Sie dem Empfänger – zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk – verschaffen.