In ihrer Urteilsbegründung weisen die Richter darauf hin, dass bei Verträgen, die Sie per WhatsApp abschließen möchten, die Regelungen wie unter Abwesenden gelten. Werde ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot allerdings erst 31 Tage später angenommen, sei die Annahmefrist in jedem Fall abgelaufen.
Der konkrete Fall betraf einen Aktienrückkauf im Wert von über 150.000 €. Der Anbietende musste nach spätestens 4 Wochen nicht mehr damit rechnen, dass sein Rückkaufangebot angenommen wird, so die Richter in ihrer Entscheidung.