Der verhandelte Fall betraf die Online-Werbung einer Modehandelskette. Mit dem verwendeten Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ war kein Hinweis verbunden, dass die Nutzung dieser Zahlungsart unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit stand.
Nach Meinung der EuGH-Richter ist das Versprechen, das sich aus der Verschaffung dieser Zahlungsmodalität ergibt, ein verkaufsförderndes Argument. Kunden könnten aufgrund der Formulierung dazu verleitet werden, den Kauf abzuschließen und den Liquiditätsvorteil auszuschöpfen.