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Wenn Sie diese neuen Kriterien bei Ihren geringfügig Beschäftigten einhalten, ist alles im grünen Bereich
Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurden erstmalig seit 2023 geändert und angepasst. Sie können Ihre Mitarbeiter immer dann als geringfügig Beschäftigte abrechnen, wenn Sie folgende Grenzen einhalten:
Markus Kahr
05.04.2026
·
1 Min Lesezeit
Diese Grenzen beachten Sie bei Ihren Mitarbeitern in den Jahren 2026/2027
- Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1.1.2026 auf 13,90 € pro Stunde erhöht. Ab dem 1.1.2027 steigt er auf 14,60 € je Stunde.
- Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs beträgt im Jahr 2026 603 € im Monat. Ab dem 1.1.2027 wird die Grenze auf 633 € angehoben.
- Kurzfristig Beschäftigte dürfen ab dem 1.1.2026 in einem landwirtschaftlichen Betrieb 15 Wochen oder 90 Tage im Jahr eingesetzt werden.
- Ihre Mitarbeiter konnten sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Haben sie darauf verzichtet, können sie dies wieder rückgängig machen. Hierzu ist ein einmaliger Antrag erforderlich. Sie sind verpflichtet, diesen Verzicht in Ihren Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Diese Möglichkeit können Sie ab dem 1.7.2026 anwenden.
- Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nrn. 26 und 26a EStG wird von 3.000 € bzw. 840 € auf 3.300 € bzw. 960 € für die Zeit ab dem 1.1.2026 erhöht.
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