Beachten Sie diese Voraussetzungen
So formuliert es der Gesetzgeber für Sie
Wenn Sie „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen“ (§ 51 (1) S. 1 AO), sind Sie steuerbegünstigt. Aber was heißt das genau?
Sie verfolgen gemeinnützige Zwecke, wenn Ihre „Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ (§ 52 (1) S. 1 AO).