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Wenn es mal nicht der Steuerberater sein soll: Bei welchen Tätigkeiten Sie die Unterstützung durch selbstständige (Lohn)Buchhalter in Anspruch nehmen dürfen

Selbstverständlich ist der Steuerberater in vielen Fällen der richtige Ansprechpartner rund um die Themen Lohnabrechnung, Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärung. Doch es gibt auch Alternativen, wenn Sie die genannten Aufgaben nicht mit Ihrem eigenen Personal erledigen wollen. Aber dabei ist Vorsicht geboten: Selbstständige Buchhalter dürfen nicht alle Tätigkeiten für Sie ausführen. Was Sie dazu wissen müssen.

Timm Haase

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Hohe fachliche Expertise ist erforderlich

Es steht außer Frage, dass die Tätigkeit in den Bereichen Lohn- und Finanzbuchhaltung, Jahresabschlusserstellung und Steuerrecht ein enormes Maß an Wissen erfordert. Ebenso unzweifelhaft hoch sind daher Ihre Ansprüche, wenn es darum geht, diese Aufgaben erledigen zu lassen. Um eben diese für alle Beteiligten notwendige Qualität zu sichern, sieht das Steuerberatergesetz (StBerG) bestimmte Einschränkungen dabei vor, wer diese Tätigkeiten ausführen darf. Zu uneingeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen sind demnach nur bestimmte Personen berechtigt.

Uneingeschränkt berechtigt sind nach § 3 StBerG insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

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