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Wenn es auf jeden Tag ankommt: Wie ein Briefumschlag Ihre Einspruchs-/Klagefrist verlängern kann
Schriftverkehr, den Sie von der Finanzverwaltung erhalten, gilt 4 Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Ab dann beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Weichen aber das Briefdatum und der Stempelaufdruck auf dem Briefumschlag voneinander ab, ist die Bekanntgabevermutung entkräftet. So lässt sich der Beschluss des BFH vom 17.2.2026 (Az. IW B 95/25, veröffentlicht am 5.3.2026) zusammenfassen.
Markus Kahr
05.04.2026
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1 Min Lesezeit
So entkräften Sie die Zustellfiktion
Ein Steuerbescheid entfaltet nur dann seine Wirkung, wenn er Ihnen wirksam bekanntgegeben wird. Damit nicht jeder Steuerbescheid mit einer Zustellurkunde verschickt werden muss, gibt es die Bekanntgabefiktion des § 122 Abgabenordnung. Danach gilt ein Schriftstück bzw. ein Steuerbescheid immer 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
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