FRAGE: Bislang geben wir auf unseren Rechnungen kein Leistungsdatum an. Vielmehr ist es so, dass nur ein Rechnungsdatum vermerkt ist. Jetzt hat sich ein Kunde gemeldet und gesagt, dass er diese Rechnung nicht akzeptieren kann, da er ansonsten Ärger mit dem Betriebsprüfer bekommt. Es fehle das konkrete Leistungsdatum. Allerdings entspricht dieses Datum dem Rechnungsdatum. Müssen wir etwas ändern?
ANTWORT: Die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Pflichtangaben in einer Rechnung sind eindeutig. Nach § 14 Abs. 4 UStG müssen Sie neben dem Ausstellungsdatum (Nr. 3) auch den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Nr. 6) angeben. Entspricht das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum, müssen Sie dennoch darauf hinweisen. Dies gelingt Ihnen durch den einfachen Satz „Datum der
Lieferung entspricht dem Datum der Rechnung“. Weicht das Leistungsdatum vom Ausstellungsdatum ab, genügt übrigens auch die Angabe des Leistungsmonats (§ 31 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).