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Welche umsatzsteuerlichen Spielregeln für Ihre Live-Streaming-Angebote gelten
Als Unternehmer, der Veranstaltungen live streamt, stehen Sie vor der Frage: Wie ist der Umsatz steuerlich zu behandeln? Die Unterscheidung zwischen Live-Übertragungen und vorproduzierten Inhalten ist dabei entscheidend. Wir zeigen Ihnen, was zu beachten ist.
Jörg Wilde
06.10.2025
·
1 Min Lesezeit
Warum Ihr Live-Streaming keine elektronische Dienstleistung ist
Live-Streaming-Angebote, die parallel zu einer Vor-Ort-Veranstaltung oder anstelle dieser in Echtzeit erfolgen, gelten nicht als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Der Grund: Die Leistung erfordert eine wesentliche menschliche Beteiligung und erfolgt nicht automatisiert. Umsatzsteuerlich handelt es sich somit um eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG.
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