Leserfrage

Welche Aufzeichnungen sind bei teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung wirklich erforderlich?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Jörg Wilde

19.09.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Ich bin ein junger Unternehmer und nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nun frage ich mich, wie ich die Vorsteuerbeträge korrekt aufteilen und aufzeichnen muss. Muss ich nur die abziehbaren Vorsteueranteile dokumentieren, oder auch die Beträge, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind? Welche Angaben sind dabei erforderlich, insbesondere bei Einfuhren, innergemeinschaftlichen Erwerbungen oder Leistungen, für die ich die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulde?

ANTWORT von Jörg Wilde: Wenn Sie als Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen Sie die Vorsteuerbeträge entsprechend aufteilen. Wichtig ist, dass Sie nicht alle nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert aufzeichnen müssen. Aufzeichnungspflichtig sind nur die Beträge, bei denen der Vorsteuerabzug teilweise möglich ist.

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