News

Wehren Sie sich gegen überzogene Forderungen des Finanzamts – das sind Ihre Rechte!

Sie speichern eifrig elektronische Daten, archivieren E-Mails und sorgen dafür, dass Sie Ihre Geschäftskorrespondenz griffbereit haben. Plötzlich fordert der Prüfer Ihre gesamten E-Mails und Sie sollen ein Gesamtjournal zur Verfügung stellen. Doch darf er das? Nein, sagt der BFH (Urteil vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23). Was dieses Urteil für Sie bedeutet, habe ich aufbereitet.

Markus Kahr

28.10.2025 · 1 Min Lesezeit

E-Mails sind aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Prüferin die Herausgabe der Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Hierzu zählen auch E-Mails, die Sie empfangen und auch abgesandt haben. Im Urteilsfall forderte die Prüferin die Vorlage eines Gesamtjournals, das sämtliche E-Mails enthielt.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!