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Wehren Sie sich gegen überzogene Forderungen des Finanzamts – das sind Ihre Rechte!
Sie speichern eifrig elektronische Daten, archivieren E-Mails und sorgen dafür, dass Sie Ihre Geschäftskorrespondenz griffbereit haben. Plötzlich fordert der Prüfer Ihre gesamten E-Mails und Sie sollen ein Gesamtjournal zur Verfügung stellen. Doch darf er das? Nein, sagt der BFH (Urteil vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23). Was dieses Urteil für Sie bedeutet, habe ich aufbereitet.
Markus Kahr
28.10.2025
·
1 Min Lesezeit
E-Mails sind aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe
Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Prüferin die Herausgabe der Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Hierzu zählen auch E-Mails, die Sie empfangen und auch abgesandt haben. Im Urteilsfall forderte die Prüferin die Vorlage eines Gesamtjournals, das sämtliche E-Mails enthielt.
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