Gerichtsurteil
Wechsel der Gewinnermittlungsart: Wie Sie Ihr Wahlrecht rechtssicher ausüben
Viele kleinere und mittelständische Unternehmen nutzen statt der Bilanzierung die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Gewinnermittlungsart. Die Wahl zur Nutzung der EÜR ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Der BFH musste in einem Streitfall klären, ob ein Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten möglich war. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Verbindlichkeiten bezüglich des Wahlrechtes Sie im Blick haben müssen.
Ann-Christin Hütte
15.12.2025
·
3 Min Lesezeit
Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie die EÜR nutzen
Warum nutzen überhaupt viele Unternehmen die EÜR nach § 4 Abs. 3 EstG? Es handelt sich um eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung als Alternative zur komplizierteren Bilanzierung nach § 4 Abs.1 EstG. Denn bei der Bilanzierung bestehen komplexere (gesetzliche) Anforderungen. So müssen Sie im Rahmen des Jahresabschlusses beispielsweise die finanzielle Lage des Unternehmens durch Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden (sog. Aktiva/Passiva) und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzeigen.
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