Frage: In der Buchhaltung meines Unternehmens taucht immer wieder die Frage auf, welche Geschäftsvorfälle als Umsatz und welche als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen sind. Die meisten meiner Mitarbeiter orientieren sich an dem Grundsatz der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Das hieße ja dann, dass nur das „normale Geschäft“ zu Umsätzen in der Gewinn- und Verlustrechnung führen kann, oder nicht?
Antwort: Leider dient das Kriterium der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit seit Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Jahr 2016 nicht mehr als Maßstab der Zuordnung. Nach § 277 Abs. 1 HGB führen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen zu Umsatzerlösen. Auch die Unterscheidung nach typischen und untypischen Geschäftsvorfällen ist nicht mehr zielführend. Stellen Sie sich stattdessen immer die Frage, ob ein Erlös etwas mit dem Verkauf bzw. der Vermietung und Verpachtung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen zu tun hat. Klassische Ausnahmen sind in aller Regel Zinserträge sowie Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und solche aus dem Abgang von Vermögensgegenständen. Diese weisen Sie unter den sonstigen betrieblichen Erträgen in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung aus.