OLG trifft klare Entscheidung
Im Zentrum des OLG-Beschlusses steht die Sorgfaltspflicht, die es nicht nur rund um die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Unternehmensregister, sondern auch in Bezug auf die anschließend offengelegten Daten zu beachten gilt.
Der verhandelte Fall drehte sich um eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater zur Offenlegung einreichen ließ und um eine Art von Vorläufigkeitsvermerk, der schlussendlich die wirksame Offenlegung verhinderte.