Gerichtsurteil

Warum Sie genau aufpassen müssen, was Sie zur Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen

Oftmals lautet der letzte Punkt auf der Jahresabschluss-Checkliste „Einreichung beim Unternehmensregister“. Diesen Schritt führen Sie entweder selbst durch oder beauftragen einen Dritten, etwa einen Steuerberater. Das OLG Köln hatte über eine Klage zu entscheiden, aus der sich wertvolle Schlüsse für Ihre Offenlegung gewinnen lassen (Beschluss vom 9.4.2024, Az. 28 Wx 2/24).

Timm Haase

05.02.2025 · 1 Min Lesezeit

OLG trifft klare Entscheidung

Im Zentrum des OLG-Beschlusses steht die Sorgfaltspflicht, die es nicht nur rund um die Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Unternehmensregister, sondern auch in Bezug auf die anschließend offengelegten Daten zu beachten gilt.

Der verhandelte Fall drehte sich um eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater zur Offenlegung einreichen ließ und um eine Art von Vorläufigkeitsvermerk, der schlussendlich die wirksame Offenlegung verhinderte.

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