Anschaffung eines Supersportwagens in der Vorgründungsphase
Sachverhalt: Der Kläger, ein Autohaus, erwarb in der Gründungsphase einen Supersportwagen. Dieser sollte als Ausstellungsstück in den Geschäftsräumen des Autohauses stehen. Das Finanzamt prüfte den Vorgang und strich den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es handele sich bei dem Supersportwagen um einen Luxusgegenstand, dessen Anschaffungskosten als unangemessen anzusehen sind (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Nach einem erfolglosen Einspruch legte der Kläger Klage gegen das Finanzamt ein.
Warum die Vorsteuern aus einem Luxusgegenstand möglich sind
Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil v. 18.1.2024, 5 K 148/23) entschied, dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die vom Finanzamt angenommene Unangemessenheit ist dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand mit dem Zweck der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit angeschafft wird.
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