Das ist die drohende Gefahr
Haben Sie bei einem von Ihnen engagierten Freelancer aufgrund einer falschen Einschätzung fällige Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, muss diese nachentrichtet werden. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Jahre. Dem Finanzamt steht es frei, die Forderung an Sie oder den Selbstständigen zu richten. Wehren können Sie sich gegen diese Entscheidung nicht. Gleiches gilt für die fälligen Sozialabgaben. Hier kommen sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile auf Sie zu.
Haben Sie Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis von Ihrem freien Mitarbeiter erhalten, wird Ihnen nachträglich der Vorsteuerabzug versagt. Neben der Nachzahlung kommt dann auch die Verzinsung auf Sie zu.