Vermieter und Mieter schließen einen Mietvertrag über die Überlassung von Räumlichkeiten ab. Dabei sind für beide Parteien nicht nur die Fragen der Mietzahlungen und Kündigungsfristen im Vertrag wichtig, sondern sie sollten sich auch bewusst machen, dass ein Mietvertrag als Dauerrechnung gelten kann. Im Normalfall stellen Vermieter dem Mieter nicht monatliche Rechnungen über die Mietzahlungen aus, denn die Zahlungsmodalitäten regelt schließlich der Mietvertrag. Das bedeutet aber auch: Der Mietvertrag gilt als Dauerrechnung. Hierzu muss der Vertrag allerdings alle notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen einer Rechnung nach §14 UStG erfüllen. Dann hat auch der Mieter einen Vorsteueranspruch – bei steuerpflichtiger Vermietung – aus der Mietleistung.
Dann ist ein Vertrag auch Dauerrechnung
Die Voraussetzungen erfahren Sie in der angehängten Checkliste.