Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG besagt, dass bei der Übertragung eines ganzen Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs grundsätzlich kein Umsatzsteuertatbestand vorliegt, weil der Erwerber als Rechtsnachfolger in die unternehmerische Tätigkeit eintritt. Damit bleibt die Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerfrei. Das soll wirtschaftliche Doppelbelastungen vermeiden und die Fortführung von Betrieben erleichtern. Die Vorschrift war ursprünglich stark an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Erwerber Unternehmer sein muss und die unternehmerische Tätigkeit fortführt.
Bei der Einschaltung eines Zwischenhändlers war bislang umstritten, ob eine Umsatzsteuerfreiheit besteht, weil der Erwerber streng genommen den Betrieb nicht fortführt, sondern den Betrieb nur zwecks Weiterveräußerung erwirbt. Solche Konstellationen können beispielsweise dann auftreten, wenn der Erwerb eines Unternehmens zunächst durch eine Holding erfolgt, die in einem weiteren Schritt den Betrieb an eine Tochtergesellschaft verkauft. Mangels Unternehmereigenschaft der Holding war eine Begünstigung eines solchen Vorgangs bislang umstritten.