Frage: Im Jahr 2022 habe ich die Corona-Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen müssen, da mein Unternehmen im Zuge der Pandemie unter erheblichen Umsatzeinbußen zu leiden hatte. Der damalige Antrag basierte teilweise auf geschätzten Zahlen und mein Steuerberater hat errechnet, dass ich noch Anspruch auf eine weitere Zahlung habe. Nun liegt die Schlussabrechnung allerdings schon mehrere Monate bei der zuständigen Behörde und ich warte noch immer auf die Nachzahlung. Ich mache mir langsam Sorgen, dass durch diese langsame Bearbeitung mein Anspruch verjähren könnte. Ist das möglich? Und kann ich bereits im Jahresabschluss für das Jahr 2024 diesen Anspruch als Forderung ausweisen?
Antwort: Zuerst die gute Nachricht: Ihre Ansprüche sind noch nicht verjährt und werden auch so schnell nicht verjähren. Hier kann ich Sie beruhigen. Die lange Bearbeitungszeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die entscheidende Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn Ihnen der entsprechende Bescheid über die Schlussabrechnung wirksam bekanntgegeben wurde. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre.