Gerichtsurteil

Wann Sie trotz fehlgeleiteter innergemeinschaftlicher Lieferung die Steuerbefreiung anwenden können

Holt ein in anderem EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer bei Ihnen Liefergegenstände ab, wenden Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung an. Doch was passiert, wenn Ihr Finanzamt feststellt, dass Ihr Kunde ohne Ihr Wissen die Liefergegenstände statt in einen anderen EU-Mitgliedstaat ins Drittland verbracht hat?

Jörg Wilde

29.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Dieser Sachverhalt lag dem EuGH zur Entscheidung vor

Eine polnische Gesellschaft verkaufte Äpfel an einen in Großbritannien ansässigen, in Lettland umsatzsteuerlich registrierten Abnehmer und behandelte die Lieferungen, gestützt auf CMR‑Papiere mit Ziel „Litauen“, als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Steuerbehörde stellte später anhand von Zolldokumenten fest, dass der Abnehmer die Äpfel tatsächlich direkt von Polen nach Belarus exportiert hatte, ohne dass der Lieferer hiervon wusste. Daraufhin reklassifizierte die Verwaltung die Vorgänge als in Polen steuerpflichtige Inlandslieferungen und setzte neben der Umsatzsteuer einen Strafzuschlag fest, was den Vorlagebeschluss an den EuGH auslöste.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!