Dieser Sachverhalt lag dem EuGH zur Entscheidung vor
Eine polnische Gesellschaft verkaufte Äpfel an einen in Großbritannien ansässigen, in Lettland umsatzsteuerlich registrierten Abnehmer und behandelte die Lieferungen, gestützt auf CMR‑Papiere mit Ziel „Litauen“, als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Steuerbehörde stellte später anhand von Zolldokumenten fest, dass der Abnehmer die Äpfel tatsächlich direkt von Polen nach Belarus exportiert hatte, ohne dass der Lieferer hiervon wusste. Daraufhin reklassifizierte die Verwaltung die Vorgänge als in Polen steuerpflichtige Inlandslieferungen und setzte neben der Umsatzsteuer einen Strafzuschlag fest, was den Vorlagebeschluss an den EuGH auslöste.