Gerichtsurteil

Wann Sie nur bei kostenloser Weitergabe eines Produkts die Vorsteuer abziehen dürfen

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug für eine Leistung, die ein Unternehmer bezieht und unentgeltlich an einen Dritten weiterreicht, an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Die Eingangsleistung muss kalkulatorisch in den eigenen Ausgangsumsätzen abgebildet werden (Urteil vom 11.12.2024, Az. XI R 4/23).

Ann-Christin Hütte

03.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Kostenlose Leistung an ein anderes Unternehmen

Im Urteilsfall betrieb ein Unternehmer ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Um den sog. Kraft-Wärmekopplungsbonus (KWK) vom Energieversorger zu erhalten, musste der Unternehmer die bei der Stromerzeugung gewonnene Wärme sinnvoll weiterverwenden. Um dies zu erreichen, trocknete der Unternehmer für ein anderes Unternehmen unentgeltlich Holzhackschnitzel. Zu diesem Zweck kaufte er eine Trocknungsanlage und machte aus der Anschaffung die entsprechenden Vorsteuerbeträge geltend. Auf die Höhe der Umsätze aus der Stromerzeugung hatte diese Trocknung keine Auswirkung. Ganz im Gegenteil. Im Grunde war die Trocknung der Hackschnitzel nicht wirtschaftlich, sie diente einzig und allein dem Zweck, die KWK-Bonus zu erhalten. Den wirtschaftlichen Vorteil erzielte das Unternehmen, dessen Hackschnitzel kostenlos getrocknet wurden.

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