Warum dieser Fall vor das Finanzgericht gelangte
In dem Fall des FG Düsseldorf (18.7.2024, 14 K 1966/23 E) ging es um Kläger, die eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen wollten. Sie hatten angeblich Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, konnten jedoch keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Zudem hatten sie die Zahlungen „ins Blaue hinein“ geleistet, ohne dass die Handwerker die Leistungen im Streitjahr erbracht hatten. Das Finanzamt erkannte die Handwerkerleistungen im Jahr 2022 wegen der fehlenden Rechnungen und der Vorauszahlungen im Jahr der Antragstellung nicht an.
Das Finanzgericht lehnte die Klage der Kläger ab, da die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht erfüllt waren, insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Regelung, Schwarzarbeit zu bekämpfen.
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